Der Arbeitsvertrag: Heute längst nicht mehr auf Lebenszeit

Die Älteren werden sich erinnern: Früher, zu längst vergangenen Zeiten, war der Arbeitsvertrag ein schon fast in Stein gemeißeltes Dokument. Menschen, die 30, 40 oder gar 50 Jahre im selben Unternehmen arbeiteten, waren nicht die Ausnahme, sondern eher die Regel.

Doch diese Zeiten sind vorbei. Arbeitnehmer können sich heute nicht mehr auf eine gradlinige Berufslaufbahn verlassen, sondern müssen sich auf Unwegsamkeiten einstellen. Neudeutsch könnte man auch sagen, sie müssen „flexibel“ sein. Doch welche Arbeitsverträge werden heute geschlossen? Und was gilt es zu beachten, wenn Sie einen neuen Arbeitsvertrag unterschreiben?

Gehen wir diesen Fragen einmal nach.
Inhalt:

Was ist eigentlich ein Vertrag?

Die Frage bietet sich an, macht sie doch deutlich, was im Wesentlichen einen Vertrag, also auch einen Arbeitsvertrag, ausmacht.

Bevor ein Vertrag zustandekommen kann, braucht es einer gegenseitigen Willensbekundung. Sind sich beide Parteien einig, können sie einen Vertrag abschließen. Doch die Willensbekundung ist weniger eindeutig, als man vielleicht denken mag.

Stellen Sie sich vor, Sie wollen Ihren alten Wagen verkaufen. Ein Interessent kommt vorbei, macht eine Probefahrt und ist begeistert. Alles scheint bestens, aber am Preis würde der Kaufinteressent gern noch etwas machen.

Das gefällt Ihnen aber überhaupt nicht, denn Sie hatten in Ihrer Anzeige ganz klar formuliert, dass es sich beim Preis um einen Festpreis handelt. Da Sie Nachverhandlungen kategorisch ablehnen (schließlich ist der Wagen wirklich gut in Schuss!), machen Sie dem angehenden Vertragspartner klar, dass es keinen Verhandlungsspielraum mehr gibt.

Nun kann der Interessent sich auf den Festpreis einlassen oder unverrichteter Dinge seiner Wege ziehen. Entscheidet er sich für Variante zwei, wird es keinen Vertrag geben. Notfalls sind sich eben beide Verhandlungspartner darin einig, dass sie sich nicht einig werden können.

So weit, so gut. Doch beim Arbeitsvertrag besteht im Vorfeld oft diese Ausgewogenheit nicht. Wenn Sie einen Job brauchen, können Ihnen vielleicht Klauseln des Arbeitsvertrages nicht gefallen. Im Zweifel aber kann der Arbeitgeber ihnen durch die Blume oder mittels eines Schlages auf den Schreibtisch zu verstehen geben, dass es genügend andere Bewerber gibt.

Zusammenfassung: Ein Vertrag ist eine Absprache, bei der beide Parteien sich willens zeigen, die dokumentierten Fakten zu akzeptieren. Im Falle eines Arbeitsvertrages ist der Arbeitnehmer aber in einer schwächeren Position, weil er oft auf den Job angewiesen ist.

Der mündliche Arbeitsvertrag

Womöglich denken Sie jetzt: Ein mündlicher Arbeitsvertrag? Davon habe ich noch nie gehört. Und tatsächlich werden Verträge im Berufsleben meist in schriftlicher Form vereinbart. Doch auch hier kann es Ausnahmen geben.

Womöglich macht Ihnen Ihr (hoffentlich) zukünftiger Chef schon beim Vorstellungsgespräch klar, dass Sie den Job haben können. Er sagt Ihnen also zu, in der Firma anfangen zu können. Sie sind entzückt, beide Parteien sind zufrieden, denn es liegt ja – wenn auch in mündlicher Form – eine gegenseitige Willensbekundung vor.

Und dann kommt es ganz anders. Am nächsten Tag erhalten Sie einen Anruf, Ihnen wird wenig feierlich mitgeteilt, dass Sie den Job nun doch nicht bekommen. Rechtens ist das nicht, denn das Vertragsrecht sieht vor, dass – und das gilt auch für das Arbeitsrecht – auch mündliche Verträge gültig sind.

Wie sieht es bei befristeten Arbeitsverträgen aus?

Für einen befristeten Arbeitsvertrag gilt die Schriftform, eine mündliche Vereinbarung (also ein mündlicher Vertrag) ist nicht vorgesehen. Dennoch wird die mündliche Zusage auf einen befristeten Arbeitsplatz als verbindlich angesehen. Doch das Arbeitsrecht kommt hier mit einer Überraschung um die Ecke:

  • Wenn der Arbeitgeber Ihnen keinen schriftlichen Vertrag anbietet, gilt er als mündlich vereinbart. Doch im Gegensatz zum unbefristeten Vertrag passiert hier etwas Besonderes: Der nicht schriftlich fixierte befristete Arbeitsvertrag „verwandelt“ sich in einen unbefristeten Vertrag.

Die Frage, die Ihnen jetzt vielleicht völlig zu Recht einfällt, lautet: Und wie soll ich das durchsetzen? Die Antwort ist schlicht und knapp: im Zweifel nur mit einem Anwalt.

Zusammenfassung: Mündliche Arbeitsverträge haben durchaus eine Bedeutung, die der schriftlichen Form in nahezu nichts nachstehen. Zu empfehlen ist diese Variante aber nicht, da im Zweifel Aussage gegen Aussage steht.

Änderungen im Arbeitsvertrag

Mit den Änderungen innerhalb eines Arbeitsvertrages verhält es sich gar nicht so einfach. Schließlich soll dieser ganz klar die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer regeln. Da wäre es kontraproduktiv, wenn insbesondere der Arbeitgeber nach „Lust und Laune“ Änderungen durchsetzen kann.

Dennoch gibt es grundsätzlich ein paar Möglichkeiten, eine Arbeitsvertragsänderung vorzunehmen:

Änderungen des Arbeitsortes mit entsprechenden Vertragsinhalten
  • Normalerweise ist bereits im Arbeitsvertrag festgehalten, wo sich der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers befindet.
  • Dabei muss es sich aber nicht zwingend um einen einzigen Ort handeln.
  • Denkbar ist eine Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag, die keinen Nachtrag im Arbeitsvertrag nach sich zieht.
Änderung des Arbeitsortes ohne entsprechende Vertragsinhalte
  • Wurde im Arbeitsvertrag nicht geregelt, wo die regelmäßige Arbeit durch den Arbeitnehmer geleistet werden soll, greift das Weisungs- bzw. Direktionsrecht des Arbeitgebers.
  • Demnach darf der Arbeitgeber nach billigem Ermessen festlegen, wo der Arbeitsort sich befindet.
  • Diese Entscheidung darf aber nur getroffen werden, wenn sie nicht im Widerspruch zu anderen Vertragsinhalten steht bzw. einer möglichen Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag nicht zuwiderläuft.
  • Alle Änderungen können nur im berechtigten Interesse des Arbeitnehmers und in Abwägung mit Arbeitgeberinteressen vorgenommen werden.

Änderungen bei den Arbeitszeiten

Brisant wird es, wenn der Arbeitnehmer einer Änderung im Arbeitsvertrag nicht zustimmt. Der Arbeitgeber kann dann auf die sogenannte Änderungskündigung zurückgreifen. Diese besagt, dass er dem Arbeitnehmer zwar kündigt, aber zeitnah einen neuen Vertrag aufsetzt, unter dem das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Freilich unter anderen (meist schlechteren) Bedingungen, als das bisher der Fall war.

Die Änderungskündigung

Brisant wird es, wenn der Arbeitnehmer einer Änderung im Arbeitsvertrag nicht zustimmt. Der Arbeitgeber kann dann auf die sogenannte Änderungskündigung zurückgreifen. Diese besagt, dass er dem Arbeitnehmer zwar kündigt, aber zeitnah einen neuen Vertrag aufsetzt, unter dem das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird. Freilich unter anderen (meist schlechteren) Bedingungen, als das bisher der Fall war.

Das klingt nicht nur nach einer Maßnahme, die den Interessen der Arbeitnehmer widerspricht, das ist in den meisten Fällen auch so. Arbeitnehmer haben für diesen Fall drei Möglichkeiten:

  1. Sie akzeptieren die Änderungskündigung und arbeiten fortan unter den neuen Voraussetzungen weiter.
  2. Sie akzeptieren die Änderungskündigung unter Vorbehalt mit der Begründung, dass diese Änderung sozial ungerechtfertigt ist.
  3. Sie akzeptieren die Änderungskündigung nicht und reichen stattdessen Kündigungsschutzklage ein.

Trifft Punkt 2 oder 3 zu, hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, um entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Lehnt der Arbeitnehmer die Änderung ab und lässt die Frist verstreichen, muss er aus dem Unternehmen ausscheiden.

Nichtiger Arbeitsvertrag und Widerrufsvorbehalt

Selbst wenn der Arbeitsvertrag bereits in „trockenen Tüchern“ ist, lauern noch zwei Gefahren für den Arbeitnehmer: der nichtige Arbeitsvertrag und der Widerrufsvorbehalt.

Der nichtige Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag kann angefochten werden:

  • bei arglistiger Täuschung und Bedrohung
  • bei falscher Übermittlung
  • bei Irrtümern
Der Widerrufsvorbehalt

Der Widerrufsvorbehalt gilt zum Beispiel, wenn:

  • im Arbeitsverhältnis die Auszahlung von Weihnachtsgeld festgeschrieben ist, der Arbeitgeber dies aber auf Dauer nicht leisten kann oder will.

Fazit

Dieser Text konnte nur einen kleinen Ausschnitt bezüglich der Thematik „Arbeitsvertrag“ aufzeigen. Zahlreiche Aspekte – etwa der genauere Blick auf die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern werden in einem weiteren Artikel behandelt.

Wenn Sie kurz vor dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages stehen, kann es sinnvoll sein, diesen auf „Herz und Nieren“ durch einen Anwalt prüfen zu lassen. Zuweilen kommt es nämlich vor, dass im Rahmen eines neuen Arbeitsverhältnisses im Vertrag Klauseln formuliert sind, die nachteilig für den Arbeitnehmer sind.