Kurzarbeitergeld: Vor und während Corona

Kurzarbeitergeld spielt insbesondere während der Corona-Krise eine besondere Rolle. Auf die im Zuge der Krise eingeführten Änderungen gehen wir weiter unten ein. Hier soll es zunächst um die grundlegenden Fragen gehen.

Inhalt:

Was ist eigentlich Kurzarbeit?

Die Erklärung steckt bereits im Wort. Kurzarbeit bedeutet eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit. Wie weit diese Reduzierung reicht, hängt von der individuellen Situation ab. Theoretisch aber kann es sogar heißen, dass betroffene Arbeitnehmer überhaupt nicht mehr arbeiten. Man spricht in diesem Fall von „Kurzarbeit Null“.

Eingeführt wird Kurzarbeit immer dann, wenn das übliche Arbeitspensum nicht mehr zum Arbeitsaufwand passt, der erledigt werden muss. Also etwa, wenn die Auftragslage einbricht oder saisonbedingt weniger Arbeit als sonst anfällt. Für die Arbeitnehmer bedeutet Kurzarbeit, dass sie weniger arbeiten als es im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Sie verdienen auch weniger als zuvor. Gezahlt wird das Gehalt aber weiterhin vom Arbeitgeber, der sich seinen Anspruch dann von staatlicher Seite aus erstatten lassen kann.

Die Maßnahme der Kurzarbeit soll Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer verhindern. Unternehmen sollen trotz finanzieller Schwierigkeiten ihre Angestellten behalten und so ihre Leistung und ihr Know-how weiterhin in Anspruch nehmen können. Der Arbeitgeber hat jedoch die Aufgabe, sich aktiv um die Verbesserung der Lage zu bemühen. So soll der Arbeitsausfall entweder so schnell wie möglich wieder beendet oder zumindest verringert werden.

Unter welchen Voraussetzungen können Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen?

Damit der Arbeitgeber sich von der Agentur für Arbeit den Gehaltsverlust ausgleichen lassen kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Kurzarbeit kann also nicht „aus einer Laune heraus“ beantragt werden.

Grundsätzlich kommen für den Arbeitsausfall zwei Gründe in Betracht:

  1. Wirtschaftliche Gründe (z. B. eine schlechte Auftragslage)
  2. Unvermeidbare Ereignisse (z. B. Hochwasser)

Vor der Antragstellung muss der Arbeitgeber jedoch einige Schritte unternommen haben, um die Kurzarbeit zu umgehen. Er muss also alles versucht haben, um den Arbeitsausfall zu verhindern.

Zudem gelten folgende Bedingungen:

  • Es wird davon ausgegangen, dass der Arbeitsausfall nur temporär ist. Es wird im Zuge dessen damit gerechnet, dass die reguläre Arbeitszeit innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder aufgehoben wird.
  • Das Unternehmen muss die Agentur für Arbeit über den Arbeitsausfall informieren.
  • Von der Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer haben auch nach dem Beginn der Maßnahme das Recht auf einen versicherungspflichtigen Job, ihnen darf also nicht gekündigt werden.
  • Damit der Arbeitgeber den Ausfall ausgleichen lassen kann, muss mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer im Unternehmen betroffen sein. Zudem müssen die Arbeitnehmer einen Ausfall von mindestens 10 Prozent des Monatsbruttogehaltes haben.

Für den Arbeitgeber reicht die einmalige Beantragung auf Kurzarbeitergeld nicht aus. Denn die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für die Kurzarbeit weiterhin gegeben sind.

Grundlegende Fragen für Arbeitnehmer zur Kurzarbeit

Für Arbeitnehmer stellen sich meist einige Fragen, die über die Tatsache, dass sie Einbußen bei ihrem Verdienst haben, hinausgehen:

  • Müssen Arbeitnehmer sich auch bei der Agentur für Arbeit melden?

Nein, das ist nicht nötig, der Arbeitgeber ist hier in der Pflicht.

  • Wie lange wird Kurzarbeitergeld gezahlt?

Zu „normalen“ Zeiten (also Corona ausgeklammert) wird Kurzarbeitergeld maximal bis zu 12 Monate gezahlt. Weitere Details im Zusammenhang mit der Corona-Krise lassen sich weiter unten finden. Zudem hat das Bundesarbeitsministerium für Arbeitnehmer, deren Anspruch vor dem 31. Dezember 2019 entstanden ist, die Bezugsdauer auf 21 Monate verlängert. Das Datum 31. Dezember 2020 darf allerdings nicht überschritten werden.

  • Wer überprüft, ob der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld berechtigt einführt?

Neben der Arbeitsagentur hat der Betriebsrat ein Wort mitzureden, genauer gesagt: Ohne Zustimmung des Betriebsrats darf der Arbeitgeber keine Kurzarbeit einführen. In Betrieben ohne Betriebsrat muss die Kurzarbeit mit jedem Arbeitnehmer einzeln vereinbart werden.

  • Kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, dass er zunächst Urlaub nimmt, um das Kurzarbeitergeld zu umgehen?

Ja, das kann er bzw. konnte er. Allerdings war dies nur möglich, wenn es sich dabei um ungeplante Urlaubstage handelt. Bereits beantragter Urlaub kann nicht einbezogen werden. Die Bundesagentur für Arbeit hat jedoch im März 2020 eine Weisung eingeführt, nach der sie bis Ende 2020 darauf verzichtet, für das laufende Jahr Urlaub einzufordern.

  • Müssen Arbeitnehmer das Kurzarbeitergeld versteuern?

Kurzarbeitergeld ist generell steuerfrei, es muss aber in der Steuererklärung angegeben werden. Außerdem wirkt es sich auf das übrige Einkommen und den entsprechenden Steuersatz aus. Theoretisch ist es denkbar, dass das Einkommen nach einem höheren Prozentsatz besteuert wird und eine Steuernachzahlung fällig wird. Zuschüsse, die der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld bewilligt, hat der Gesetzgeber in der Zwischenzeit – wie das des Arbeitnehmers – ebenfalls als steuerfrei tituliert.

  • Müssen Arbeitnehmer im Falle von „Kurzarbeit Null“ auf Abruf zur Verfügung stehen?

Ja, das ist der Fall. Wenn kurzfristig wieder mehr Arbeitsaufkommen festgestellt wird, müssen die Arbeitnehmer in Kurzarbeit erreichbar sein, da sie sonst mit arbeitsrechtlichen Folgen rechnen müssen.

Neue Regelungen für die Kurzarbeit durch die Corona-Krise (Stand: Oktober 2020)

Es war der 15. Mai 2020, als der Bundesrat das „Arbeit-von-Morgen-Gesetz“ verabschiedet hat. Im Zuge dessen wurde die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld von den sonst üblichen 12 auf nunmehr 24 Monate verlängert. Diese Regelung greift zunächst bis 2021.

Im Zuge des Gesetzentwurfes kann die Bundesregierung Rechtsverordnungen erlassen, die bis zum 31.12.2021 gültig sind und den Zugang zum Kurzarbeitergeld vereinfachen sollen.

Bevor die Änderungen in Kraft treten konnten, war eine Änderung im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches notwendig. Zudem musste das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verändert werden.

Folgende Maßnahmen wurden beschlossen:

  • Der Antrag auf Kurzarbeit ist jetzt bereits möglich, wenn lediglich 10 Prozent der Belegschaft davon betroffen sind. Zuvor mussten mindestens 30 Prozent der Arbeitnehmer im Unternehmen betroffen sein.
  • Kurzarbeitergeld sollen nun auf vereinfachtem Wege auch Leiharbeiter erhalten. Für diese gilt bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes jedoch eine Besonderheit. Zugrunde gelegt wird bei Leiharbeitern das durchschnittliche Gehalt der letzten drei Monate. Das bedeutet, dass einsatzbezogene Vergütungen wie Zulagen oder Branchenzuschläge – sofern sie sozialversicherungspflichtig sind – mit angerechnet werden. Damit kann sich der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Leiharbeiter erhöhen. Hintergrund dieser Maßnahme ist die Tatsache, dass Leiharbeiter häufig für wechselnde Einsätze benötigt werden und auch verleihfreie Zeiten hinzukommen. Diese Umstände sollen sich aber nicht negativ für den Leiharbeiter auswirken.
  • Sogenannte negative Arbeitszeitsalden, die sonst vor dem Kurzarbeitergeld aufgebaut werden, können ganz oder teilweise entfallen.
  • Normalerweise müssen Arbeitgeber bekanntlich Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter zahlen. Laut der neuen Regelung sollen diese ganz oder teilweise von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden.
  • Insbesondere Unternehmen, die mit stornierten Aufträgen, unterbrochenen Lieferketten oder erkrankten Mitarbeitern zu kämpfen haben, sind durch Liquiditätsprobleme oder gar möglichen Insolvenzen in einer ernsten Lage. Auch und gerade für sie soll der Zugang zum Kurzarbeitergeld deutlich erleichtert werden. Sie sollen so in die Lage versetzt werden, flexibler agieren zu können.

Wie es weitergeht

Es ist heute, im Oktober 2020, unmöglich zu sagen, wie sich die Situation auf dem Arbeitsmarkt und somit auch die Lage für die Menschen mit Kurzarbeitergeld entwickeln wird. Alles hängt davon ab, wie sich Corona weiterentwickeln wird und ob die Wirtschaft weitere Rückschläge hinnehmen muss.

Wenn sich neue Entwicklungen abzeichnen, werden wir diesen Artikel aktualisieren bzw. erweitern.

Sollten Sie als Leser oder Leserin neue Informationen entdecken, würden wir uns freuen, wenn Sie uns davon in Kenntnis setzen könnten. Wir werden diese dann in diesen Text einbauen oder ihn erweitern.