Mini-Jobs – was Sie beachten müssen

Alles begann, als Bundeskanzler Gerhard Schröder den „kranken Mann Europas“ wieder auf die Beine kriegen wollte. Und so schuf der SPD-Kanzler das, was er später als „größten Niedriglohnsektor in Europa“ bezeichnet hat. Das war im Jahr 2005, in Davos. Mini-Jobs oder geringfügige Beschäftigung, 450-Euro-Jobs – es läuft alles darauf hinaus, dass eine neue Form des Beschäftigungsverhältnisses Einzug in die deutsche Wirtschaft fand.

Ein Grund, sich damit etwas näher zu befassen.

Inhalt:

Was ist eine geringfügige Beschäftigung?

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten des Aufbaus einer geringfügigen Beschäftigung:

  1. Zeitgeringfügigkeit: Man kann das auch einfach als Kurzfristbeschäftigung bezeichnen. Das meint nichts anderes als eine Arbeit, die höchstens für drei Monate im Jahr ausgeübt wird oder auf maximal 70 Tage pro Jahr begrenzt ist. Die sonst bekannte Grenze von monatlich 450 Euro gilt für diese Form der Beschäftigung nicht, es sei denn, sie wird „berufsmäßig“ ausgeübt.
  2. Entgeltgeringfügigkeit: Dabei handelt es sich um den „klassischen“ 450-Euro-Job. Diese Verdienstobergrenze darf nicht überschritten werden, und doch kann es vorkommen, dass auch mal mehr als 450 Euro ausgezahlt werden. Entscheidend ist der Jahresdurchschnitt. Wenn dabei 400 Euro nicht überschritten werden (also 12 x 450 Euro), kann der monatliche Verdienst auch mal über 450 Euro liegen.

Im Jahr 2003 wurde zusätzlich die sogenannte geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten eingeführt. Diese unterscheidet sich nicht vom normalen 450-Euro-Job, wird aber hinsichtlich der Sozialabgaben und der Steuern ein wenig geringer belastet.

Zusammenfassung: Man unterscheidet zwischen Entgeltgeringfügigkeit und Zeitgeringfügigkeit. Hinzu kommt die geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten.

Sind Mini-Jobber sozialversicherungspflichtig?

Nein, sind sie nicht. Wer einen Mini-Job ausübt, ist von der Sozialversicherungspflicht befreit, zumindest fast. Denn seit 2013 gibt es eine Beitragspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung. Von der kann man sich allerdings befreien lassen. Viele Mini-Jobber nutzen diese Möglichkeit auch, denn weil das Einkommen so gering ist, wirkt sich die Einzahlung auf das Rentenkonto faktisch kaum aus (dazu weiter unten mehr).

Eine grundlegende Versicherungsfreiheit besteht für:

  • die gesetzliche Arbeitslosenversicherung
  • die gesetzliche Krankenversicherung und
  • die gesetzliche Pflegeversicherung

All das ist jedoch kein Grund, in Freudentränen auszubrechen. Klar, es klingt gut, wenn man von dem wenigen Gehalt, das man verdient, nicht auch noch Beiträge an die Sozialversicherung abführen muss.

Doch Ihnen muss klar sein, dass Sie damit eben auch nichts fürs Alter ansparen. Das ist auch einer der Gründe dafür, warum in Deutschland seit einigen Jahren das Thema Altersarmut so heftig diskutiert wird.

Der Antrag auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht muss übrigens bei der Mini-Job-Zentrale gestellt werden. Wenn die sich nicht innerhalb eines Monats meldet (und das tut sie in aller Regel nicht), wurde die Befreiung genehmigt.

Eine Ausnahme bildet die gesetzliche Unfallversicherung, für die in jedem Fall Beiträge gezahlt werden müssen. Das muss aber der Arbeitgeber übernehmen.

Zusammenfassung: Mini-Jobs sind – bis auf wenige Ausnahmen – von der Sozialversicherungspflicht ausgenommen.

Gilt für Mini-Jobber eigentlich der Mindestlohn?

Der gilt, zumindest indirekt. Seit Anfang 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn. Im Laufe der Jahre wurde dieser immer wieder unwesentlich angepasst. Lag er 2015 bei 8,50 Euro, stieg er bis 2017 auf 8,84 Euro, derzeit liegt er bei 9,19 Euro und 2020 soll er in zwei Schritten auf 9,35 Euro steigen (Stand: Juni 2019).

Gemäß SGB IV gibt es für geringfügig Beschäftigte keine zeitliche Obergrenze, doch diese wurde über den Mindestlohn dennoch eingeführt. Somit können Mini-Jobber im Jahr 2019 bei einem Mindestlohn von 9,19 Euro monatlich nicht mehr als 49 Stunden beschäftigt werden (die Frage, ob und wie Arbeitgeber diese Regel umschiffen können, steht auf einem anderen Blatt und ist immer wieder Thema für Rechtsanwälte, zu denen Mini-Jobber kommen, die sich um die korrekte Regelung betrogen fühlen).

Wirtschaftsnahe Parteien und vor allem Unternehmen haben sich immer wieder dafür ausgesprochen, die Grenze von 450 Euro bei Mini-Jobs anzuheben. Dies soll nach deren Vorstellungen im Abgleich mit dem Mindestlohn geschehen, Unternehmen und entsprechende Parteien versprechen sich davon, dass sie geringfügig Beschäftigte in dem zeitlichen Umfang einsetzen können, der bei der Einführung dieses Modells vorgesehen war. Bislang (Stand: Juni 2019) konnten sie sich mit dieser Forderung jedoch nicht durchsetzen.

Zusammenfassung: Durch den Mindestlohn hat sich das zeitliche Kontingent, in dem Mini-Jobber eingesetzt werden können, nach unten verschoben.

Wie hoch sind die Steuern und Abgaben bei Mini-Jobs für Arbeitgeber?

Zwar ist eine geringfügige Beschäftigung im weitesten Sinne nicht versicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss aber dennoch Abgaben leisten. Seit 2006 gelten hier folgende Regelungen:

  • 13 Prozent für die gesetzliche Krankenversicherung
  • 15 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung
  • 2 Prozent für den Solidaritätszuschlag sowie als Pauschale für die Kirchen- und die Lohnsteuer

Macht also in der Summe für den Arbeitgeber 30 Prozent pauschale Abgaben für geringfügig Beschäftigte.

Der Arbeitgeber muss übrigens auch dann die 15 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung abführen, wenn der Arbeitnehmer sich von der Versicherungspflicht hat befreien lassen. Aus den Abgaben des Arbeitgebers für die Kranken- und Rentenversicherung ergeben sich allerdings keine Leistungsansprüche für den Arbeitnehmer. Gleiches gilt für die Arbeitslosenversicherung, für die ohnehin keine pauschalen Abgaben entrichtet werden.

Zusammenfassung: Arbeitgeber zahlen für Mini-Jobs pauschal 30 Prozent Sozialabgaben. Ein Leistungsanspruch für Arbeitnehmer ergibt sich daraus nicht.

Und wie muss ein Arbeitnehmer sein Einkommen versteuern?

Grundsätzlich ist das Einkommen einer geringfügigen Beschäftigung nicht steuerfrei. Es kann aber mit einem recht geringen Satz von 2 Prozent versteuert werden. Das zahlt in aller Regel der Arbeitgeber, sodass der Arbeitnehmer von dieser Last befreit ist.

Wenn der Lohn des Mini-Jobs pauschal versteuert wird, ist das Thema Steuern durch, und zwar auch dann, wenn der Mini-Jobber daneben noch weitere Einkünfte erzielt.

Noch ein Wort zur Rentenversicherung und Mini-Jobs

Wie weiter oben schon erwähnt, bauen Sie kaum etwas für das Alter auf, wenn Sie im Rahmen Ihrer geringfügigen Beschäftigung Einzahlungen in die Rentenversicherung leisten. Unter Umständen kann es dennoch sinnvoll sein, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen.

Lassen Sie sich nicht von der Versicherungspflicht befreien, zahlt Ihr Arbeitgeber die bereits bekannten 15 Prozent in die Rentenversicherung ein, sie selbst müssen um 3,6 Prozent aufstocken (Stand: Juni 2019). Zusammen werden also 18,6 Prozent Beiträge für die Rente fällig.

Bei einem Verdienst von 450 Euro müssen Sie also 16,20 Euro aus Ihre eigenen Tasche zahlen, um Rentenansprüche zu erwerben. Das ist wenig (auch wenn es von einem geringen Verdienst abgezogen wird und somit sicher auch spürbar ist), aber es hat den Vorteil, dass Sie nicht komplett leer ausgehen, so wie das ja der Fall ist, wenn Sie sich befreien lassen. Doch der Beitrag an sich ist gar nicht der eigentliche Punkt.

Entscheidender ist die Tatsache, dass Sie durch die aufgestockten Einzahlungen eine Anrechnung auf die Wartezeiten erfüllen. Wenn Sie beispielsweise die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren bislang noch nicht erreicht haben, können Sie dies unter Umständen im Rahmen Ihres Mini-Jobs schaffen.

So oder so lässt sich festhalten, dass Sie mit einem Mini-Job nicht reich werden können, und auf eine üppige Rente durch die Sozialabgaben brauchen Sie auch nicht zu hoffen.

Aber das war ja auch nicht der Plan von Gerhard Schröder, als er die Mini-Jobs eingeführt hat.