Betriebsrat bei Kündigung: Echte Hilfe oder ein zahnloser Tiger?

Kündigt ein Arbeitnehmer, geht das in der Regel still und unauffällig über die Bühne. Er muss sich zwar an die Kündigungsfristen halten, die für ihn gelten. Aber das war es auch schon. Ganz anders sieht die Sache aus, wenn der Arbeitgeber einem Angestellten die Kündigung aussprechen will. Zudem in diesem Fall der Betriebsrat – sofern es überhaupt einen im Unternehmen gibt – ein Wörtchen mitzureden hat.

Doch was genau? Und kann der Betriebsrat dem Arbeitnehmer, dessen Job auf der Kippe steht, wirklich helfen?

Kündigung durch den Arbeitgeber: Ohne den Betriebsrat geht es nicht

In den letzten Jahren hat sich die „Unsitte“ breitgemacht, auf den Betriebsrat zu verzichten. Aus der Sicht des Unternehmers mag das sogar nachvollziehbar klingen, kann er doch seinen „Stress“ direkt mit dem Arbeitnehmer klären, ohne dass sich eine weitere Instanz einmischt.

Doch oft genug geht es eben nicht so harmonisch zu, wie man sich das wünschen würde. Und wenn der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht, ist der Arbeitnehmer in einer deutlich schwächeren Position. Daher wird er sich freuen, wenn es einen Betriebsrat gibt. Denn ohne den geht es nicht.

Unverzichtbar bei Kündigung durch den Arbeitgeber: Die Anhörung mit dem Betriebsrat

Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen, muss es ein Anhörungsverfahren geben. Was genau dieses Verfahren beinhaltet, ist genau festgelegt. So muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat folgende Informationen zukommen lassen:

  • Die Personalien des betroffenen Arbeitnehmers
  • Die Kündigungsgründe, inklusive Erläuterungen

Dazu: Als Kündigungsgründe reichen stichwortartige Angaben oder Werturteile nicht aus, wenn das Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KschG) fällt.

  • Die Art der Kündigung
  • Auskünfte darüber, ob unter Umständen Kündigungsschutz besteht
  • Die individuelle Kündigungsfrist
  • Den wahrscheinlichen Kündigungstermin
  • Alle Besonderheiten, die in dem konkreten Fall bedeutsam sind.

Unterschieden wird zudem zwischen der personenbedingten, der verhaltensbedingten und der betriebsbedingten Kündigung:

  • Die verhaltensbedingte Kündigung ist mit Auskünften gegenüber dem Betriebsrat hinsichtlich möglicher Abmahnungen verbunden. Außerdem muss der Arbeitnehmer die Gelegenheit erhalten, seine Sicht der Dinge vorzutragen.
  • Bei der personenbedingten Kündigung aufgrund von Krankheit des Arbeitnehmers muss der Betriebsrat zum einen über die konkreten Fehlzeiten informiert werden. Zum anderen sind darüber hinaus aber auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu benennen, die durch die krankheitsbedingten Ausfälle entstanden sind.
  • Eine betriebsbedingte Kündigung ist mit der Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat hinsichtlich der Gründe für die Sozialauswahl verknüpft.

Welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat im Falle einer Kündigung?

Wir sehen, dass dem Betriebsrat zahlreiche Informationen zustehen, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht. Doch was kann er tatsächlich tun?

Er kann der Kündigung widersprechen. Dazu hat er eine Woche Zeit, und die Wirksamkeit seines Widerspruchs setzt voraus, dass die Gründe dafür dem § 102, Abs. 3, BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) entsprechen. Dies ist der Fall, wenn:

  1. der Arbeitgeber bei seiner Kündigung soziale Gesichtspunkte entweder nicht ausreichend oder gar nicht einbezogen hat
  2. die Kündigung gegen den § 95 BetrVG bzw. eine Richtlinie verstößt
  3. der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz im selben Unternehmen bekommen oder an einem anderen Standort des Unternehmens beschäftigt werden kann
  4. eine Weiterbeschäftigung durch Maßnahmen wie (zumutbarer) Fortbildung oder Umschulung ermöglicht werden kann
  5. eine andauernde Weiterbeschäftigung mit veränderten Vertragsbedingungen realisiert werden kann (sofern der Arbeitnehmer sich damit einverstanden erklärt hat.

Man muss jedoch wissen, dass der Widerspruch durch den Betriebsrat die Kündigung nicht automatisch verhindert, der Arbeitgeber kann diese dennoch aussprechen. Er muss dem Arbeitnehmer aber eine Kopie des Widerspruchs vorlegen. Diesen kann der Arbeitgeber gut als Argumentationshilfe brauchen, wenn er eine Kündigungsschutzklage einreichen will.

An dieser Stelle noch ein Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer sich entschließt, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, so kann er das auch dann tun, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht widersprochen oder ihr zugestimmt hat.

Fazit

Ein zahnloser Tiger ist der Betriebsrat ganz sicher nicht. Er hat ein Mitspracherecht und kann auch Maßnahmen gegen eine Kündigung aussprechen und einleiten.

Ein Garant gegen die Kündigung ist er allerdings auch nicht. Wie wir gesehen haben, kann er in bestimmten Situationen gar nicht vorgehen. Und zu einer Kündigungsschutzklage kommt es im Zweifel auch dann, wenn der Mitarbeiter zuvor den Betriebsrat eingeschaltet hat.

Spätestens zum Zeitpunkt der Einreichung einer Kündigungsschutzklage ist anwaltlicher Rat unbedingt zu empfehlen.