Wir sehen, dass dem Betriebsrat zahlreiche Informationen zustehen, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht. Doch was kann er tatsächlich tun?
Er kann der Kündigung widersprechen. Dazu hat er eine Woche Zeit, und die Wirksamkeit seines Widerspruchs setzt voraus, dass die Gründe dafür dem § 102, Abs. 3, BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) entsprechen. Dies ist der Fall, wenn:
- der Arbeitgeber bei seiner Kündigung soziale Gesichtspunkte entweder nicht ausreichend oder gar nicht einbezogen hat
- die Kündigung gegen den § 95 BetrVG bzw. eine Richtlinie verstößt
- der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsplatz im selben Unternehmen bekommen oder an einem anderen Standort des Unternehmens beschäftigt werden kann
- eine Weiterbeschäftigung durch Maßnahmen wie (zumutbarer) Fortbildung oder Umschulung ermöglicht werden kann
- eine andauernde Weiterbeschäftigung mit veränderten Vertragsbedingungen realisiert werden kann (sofern der Arbeitnehmer sich damit einverstanden erklärt hat.
Man muss jedoch wissen, dass der Widerspruch durch den Betriebsrat die Kündigung nicht automatisch verhindert, der Arbeitgeber kann diese dennoch aussprechen. Er muss dem Arbeitnehmer aber eine Kopie des Widerspruchs vorlegen. Diesen kann der Arbeitgeber gut als Argumentationshilfe brauchen, wenn er eine Kündigungsschutzklage einreichen will.
An dieser Stelle noch ein Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer sich entschließt, eine Kündigungsschutzklage einzureichen, so kann er das auch dann tun, wenn der Betriebsrat der Kündigung nicht widersprochen oder ihr zugestimmt hat.