Pflichtteilsansprüche: Diese Höhe steht Ihnen zu!

Der Pflichtteil bietet Angehörigen, die enterbt wurden, eine gewisse, wenn auch beschränkte Mindestbeteiligung am Nachlass. Diese entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird finanziell erbracht. Die am Pflichtteil berechtigte Person hat zwei Möglichkeiten, ihre Ansprüche geltend zu machen:

  1. Zum einen durch den ordentlichen Pflichtteilanspruch. Dieser ergibt sich aus der Berechnung des Wertes vom vorliegenden Nachlass.
  2. Zum anderen durch den Pflichtteilergänzungsanspruch, der sich ergibt, wenn bestimmte Schenkungen des Erblassers ermittelt werden.

Dem Pflichtteilberechtigten stehen zur Ermittlung und zur Durchsetzung der Pflichtteilrechte ein Wertermittlungsanspruch und ein Ankunftsanspruch zur Verfügung.

Wer kann Pflichtteilsansprüche geltend machen?

Generell gilt, dass die Nachkommen des Erblassers ein Anrecht auf den Pflichtteil haben. Zu diesen Nachkommen gehören neben den eigenen Kindern auch die Enkel und Urenkel des Erblassers. Zudem haben die Eltern und der Ehepartner Anspruch auf den Pflichtteil.

Bei den Eltern des Verstorbenen gibt es jedoch eine Voraussetzung für die Berechtigung des Pflichtteils: Der Erblasser muss kinderlos gewesen sein, als er verstarb. Ähnliches gilt für Enkelkinder. Sie haben lediglich dann einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn der Elternteil, sprich: das Kind des Erblassers, zum Zeitpunkt des Erbes bereits verstorben ist.

Keinen Anspruch auf den Pflichtteil haben Partner ohne Trauschein, geschiedene Ehepartner und die Geschwister des Erblassers. Näheres regelt der § 2303 BGB.

Die Rolle der Kinder und anderer Verwandten beim Pflichtteil

Die Rolle von Kindern als Erben ist komplex und richtet sich nach unterschiedlichen Bedingungen. Sie können beispielsweise komplett enterbt werden, was immer wieder auch vorkommt. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass sie dennoch ein Anrecht auf den Pflichtteil bzw. die Hälfte des gesetzlichen Erbteils haben. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, einem Kind den Pflichtteilsanspruch zu entziehen. In der Praxis ist das aber sehr schwer durchsetzbar und kommt praktisch nicht vor.

Keinerlei Auswirkungen hat die Scheidung der Eltern auf den Pflichtteil, der dem Kind zusteht. Nicht anders verhält es sich bei adoptierten oder nichtehelichen Kindern, sie sind ebenfalls berechtigt, den Pflichtteil zu erhalten.

Keine Ansprüche auf den Pflichtteil haben Stiefkinder (Stiefeltern übrigens ebenfalls nicht) und entfernte Verwandte. Zu ihnen zählen Onkel, Tanten, Geschwister, Nichten, Neffen und – wie oben bereits erwähnt – nicht eheliche Lebenspartner des Erblassers.

Wie erfolgt die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs?

Um die Höhe des Pflichtteils zu berechnen, wird die sogenannte Pflichtteilsquote verwendet. Zur Bezifferung wird der Wert des Nachlasses mit der Pflichtteilsquote multipliziert. Beträgt diese Quote zum Beispiel ¼, hat der Pflichtteilsberechtigte dementsprechend ein Anrecht auf 25 Prozent des Nachlasses.

Grundsätzlich entspricht die Pflichtteilsquote der Hälfte des gesetzlich festgelegten Erbteils oder der durch den Gesetzgeber vorgeschriebenen Erbquote. Die Erbquote selbst ist jedoch nicht starr festgeschrieben, sondern richtet sich nach dem Familienstand des Erblassers sowie dem Grad der Verwandtschaft des Verstorben zu den Personen, die enterbt wurden.

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