Testament, Erbvertrag und Vermächtnis

Der Erbvertrag, das Testament, das Vermächtnis – mit diesen Begriffen sollte man sich besser auseinandersetzen, bevor man in der Situation ist, sicher mit ihnen umgehen zu müssen. Deshalb können Sie sich hier einen ersten Überblick verschaffen und besser einordnen, wann welcher Begriff anzuwenden ist.

Das Testament

Beim Testament spricht man von zwei unterschiedlichen Formen, dem Einzeltestament oder dem gemeinschaftlichen Testament. Für das gemeinschaftliche Testament muss man wissen, dass es nur von Ehepartnern oder von eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden kann.

Unterschiedlich bewertet wird auch die Frage, ob das Testament notariell oder eigenhändig errichtet werden soll. Wenn Sie auf einen Notar verzichten wollen, es also eigenhändig verfassen wollen, ist es zwingend notwendig, dass Sie es auch wirklich eigenhändig aufschreiben. Dabei dürfen Sie die Orts- und Datumsangabe nicht vergessen und – ganz wichtig – Ihre Unterschrift muss ebenfalls enthalten sein. Bei einem gemeinschaftlichen Testament reicht es, wenn einer der Partner das Testament aufschreibt, danach jedoch beide die Orts- und Datumsangabe machen sowie mit ihren Unterschriften das Testament komplettieren.

Insbesondere eigenhändig errichtete Testamente sind recht fehleranfällig oder enthalten immer wieder Formulierungen, die Unklarheiten hervorrufen können. Die notarielle Beratung und die folgende Beurkundung sind daher zwar nicht zwingend vorgeschrieben, aber unbedingt zu empfehlen.

Der Erbvertrag

Anders als das Testament ist der Erbvertrag beurkundungspflichtig. Es handelt sich bei ihm um eine in Vertragsform errichtete Verfügung wegen des Todes, an der mindestens zwei Personen beteiligt sein müssen. Ebenfalls abgrenzend zum Testament können einen Erbvertrag auch zwei Personen aufsetzen, die nicht miteinander verheiratet sind bzw. in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Im Verhältnis zu gemeinschaftlich verfassten Testamenten können Erbverträge kostengünstiger realisiert werden, weil die normalerweise notwendige amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts nicht vorgeschrieben ist.

Sollen die im Erbvertrag festgeschriebenen Inhalte verändert werden, so ist dies nicht ohne weiteres möglich, denn sie setzen das Einverständnis beider Vertragspartner voraus. Wenn ein Vertragspartner gestorben ist, sind Änderungen generell nicht mehr möglich. Die Bestimmung dient in aller Regel dazu, den Nachlass des zuerst Verstorbenen in seinem Sinne zu steuern.

Dennoch bietet der Erbvertrag darüber hinaus die Möglichkeit, umfangreiche Änderungen später auch einseitig vorzunehmen, sofern eine Bindungswirkung für den Moment nicht gewünscht wird. So gesehen ist der Erbvertrag ein sowohl sehr individuelles als auch flexibles Instrument, um Erbfolge und die Wünsche der Erblasser sinnvoll gestalten zu können.

Das Vermächtnis

Das Vermächtnis spielt eine besondere Rolle beim Erbrecht. Es kommt zum Tragen, wenn eine bestimmte Person nicht als Erbe vorgesehen ist, aber einzelne Gegenstände nach dem Tod des Erblassers erhalten soll. Ist das der Fall, wird vom Erblasser hinsichtlich dieser Gegenstände ein Vermächtnis angeordnet.

Allerdings bedeutet diese Regelung nicht, dass der mit dem Eigentum Bedachte den vermachten Gegenstand sofort nach dem Tod des Erblassers erhält. Stattdessen wird der Weg über die Erben gegangen, die allerdings verpflichtet sind, den Gegenstand, die vermacht wurde, herauszugeben.

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