Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Patientenverfügung oder Vorsorgevollmacht? Welcher dieser beiden Begriffe ist wann für Sie interessant? Hier finden Sie die Antworten auf diese Fragen.

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist die Antwort auf die Frage, welche ärztlichen Maßnahmen für die medizinische Versorgung als notwendig erachtet und welche abgelehnt werden. Sie ist also faktisch nichts anderes als ein vorzeitig formuliertes Mitbestimmungsrecht des Verfassers der Verfügung. Insbesondere, wenn nach einem Unfall oder durch Krankheit der Wille nicht mehr so geäußert werden kann, wie es nötig ist, greift die zuvor aufgesetzte Patientenverfügung. So lange noch keine Einschränkungen geistiger oder körperlicher Art bestehen, kann die Patientenverfügung jederzeit ganz oder teilweise verändert werden.

Eine Patientenverfügung ist ein verbindliches Dokument. Das heißt, dass sie von Ärzten zwingend umgesetzt werden muss, wenn es die Lebenssituation des Patienten erfordert. Doch damit die Patientenverfügung auch wirklich anerkannt wird, müssen einige Punkte beachtet werden.

Voraussetzungen für eine anerkannte Patientenverfügung

Folgende Aspekte müssen bedacht werden, um sicherzustellen, dass die Patientenverfügung korrekt ist und dementsprechend anerkannt wird:

  • Sie muss eine Eingangsformel enthalten, in der der Vor- und Familienname sowie die Anschrift und das Geburtsdatum vermerkt sind.
  • Sie muss eine exakte Beschreibung der Situation enthalten, also Formulierungen wie etwa diese: „Wenn ich mich in einer gesundheitlichen Situation befinde, die unabwendbar in einem Sterbeprozess mündet …“ oder auch: „Wenn ich an einer unheilbaren Krankheit leide und mich im Endstadium befinde …“
  • Sie muss genauer Angaben zu konkreten Situationen machen. Ein einfaches „Ich möchte nicht an Schläuche angeschlossen werden“ reicht nicht aus. Stattdessen sind Aussagen über lebenserhaltende Maßnahmen zu machen, über Symptom- und Schmerzbehandlungen oder auch künstlicher Ernährung.
  • Sie muss den gewünschten Sterbeort und die gewollte Sterbebegleitung enthalten, also beispielsweise das Sterben an einem bekannten, vertrauen Ort.
  • Sie muss Formulierungen zur Verbindlichkeit, zur Durchsetzung, zur Auslegung und zum Widerruf als Bestandteil haben.
  • Sie muss den Hinweis auf mögliche weitere Vorsorgeverfügungen beinhalten.
  • Sie muss eine Erklärung zur möglichen Bereitschaft zur Organspende enthalten.
  • Neben der oben aufgeführten Eingangsformel wird eine Schlussformel mit Unterschrift und Datum verlangt.

Etwa alle zwei Jahre muss die Patientenverfügung aktualisiert werden. Diese Aktualisierung muss mit der Unterschrift des Patienten und dem Datum der Ausstellung dokumentiert werden.

Die Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht betrifft eine vertraute Person aus dem Umfeld, die damit beauftragt wird, für den Patienten Entscheidungen zu treffen. Diese Vertrauensperson wird in die Lage versetzt, etwa Verträge abzuschließen. Ob diese umfassend oder in abgegrenzten Bereich greift, wird individuell festgelegt. Die Wirkung der Vorsorgevollmacht beginnt erst, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, selbst seine Entscheidungen zu treffen. Bis dahin greift die Vollmacht nicht. Wie bei der Patientenverfügung auch kann die Vorsorgevollmacht jederzeit inhaltlich geändert oder der bevollmächtigten Person entzogen werden.

Welche Lebensbereiche deckt die Vorsorgevollmacht ab?

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf Bereiche wie Verträge, den möglichen Einzug in ein Pflegeheim, finanzielle Angelegenheiten und zahlreiche weitere Lebensbereiche erstrecken. Speziell bei finanziellen Belangen muss man allerdings wissen, dass viele Banken und Sparkassen sich mit der Vorsorgevollmacht nicht zufriedengeben und zusätzlich eine Depot- oder Kontovollmacht verlangen. Es ist ratsam, diese bei dem Verfassen der Vorsorgevollmacht gleich ebenfalls aufzusetzen.

Bei medizinischen Angelegenheiten oder Fragen rund um die Unterbringung in einem Heim bzw. Pflegeheim ist zu beachten, dass die Vollmacht zwingend die Befugnis für den Bevollmächtigten enthalten muss, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen oder diese gegebenenfalls zu untersagen. Was einen Umzug in ein Heim angeht, muss die Vorsorgevollmacht ausdrücklich die Erlaubnis enthalten, über den Aufenthaltsort des Patienten zu entscheiden. Nur so kann die Entscheidung für den Aufenthalt in einem Heim bzw. Pflegeheim getroffen werden.

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