Erbvertrag: Gestaltung, Risiken und Anfechtung

Bei einem Erbvertrag handelt es sich um ein Schriftstück, das die Vermögensverteilung bzw. -vergabe nach dem Tod des Erblassers regelt. Gegenüber dem Testament, in dessen Falle der Erblasser lediglich testierfähig sein muss, unterscheidet sich der Erbvertrag insofern, als der Erblasser voll geschäftsfähig sein muss. Der Erbvertrag muss daher auch notariell beurkundet werden.

Wichtig für den Erblasser

Bedeutsam für den Erblasser ist zum einen die Tatsache, dass er den Erbvertrag persönlich schließen muss. Zum anderen muss er wissen, dass er den Erbvertrag nicht einseitig und frei ändern kann. Wer auf diese Verbindlichkeit verzichten will, muss explizit im Vertrag ein Rücktrittsrecht oder einen Änderungsvorbehalt einbauen lassen.

Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch den Erbvertrag mit bindender Wirkung Erben einzusetzen bzw. eine Auflage oder sein Vermächtnis anzuordnen. Darüber hinausgehende Vereinbarungen wie etwa Erbeinsetzungen und Vermächtnisse können im Rahmen des Erbvertrages nicht getroffen werden.

Warum überhaupt ein Erbvertrag?

Wie es auf den ersten Blick scheint, bietet der Erbvertrag im Vergleich zum Testament nur Nachteile. Das Testament birgt zahlreiche Änderungs- und Gestaltungsmöglichkeiten, zudem ist keine notarielle Beurkundung nötig, was unter anderem den finanziellen Aspekt betrifft. Dennoch können die Rahmenbedingungen für einen Erbvertrag sprechen. Einige Gründe seien hier aufgeführt:

  • Wenn beim Nachlass Pflegeleistungen eine Rolle spielen, kann der Erbvertrag für Sicherheit sorgen. Werden solche Pflegeleistungen im Vorfeld erbracht, kommt es vor, dies im Vorgriff auf die Erbschaft geschieht. Es handelt sich also um Vorleistungen, die durch den Erbvertrag entgolten werden. Beim Sicherheitsfaktor ist maßgeblich, dass der Erbvertrag nicht ohne weiteres verändert werden kann, während das beim Testament jederzeit und ohne formellen Aufwand möglich ist.
  • Auch wenn die Unternehmensnachfolge geregelt werden soll, kann der Erbvertrag Klarheit schaffen. Auf diesem Wege werden das Unternehmen bzw. die Firma dem Erben Schritt für Schritt übergeben werden. Die vollständige Übergabe findet dann abschließend mit dem Tod des Erblassers statt.
  • Laut aktueller Gesetzeslage ist ein Erbvertrag auch für eheähnliche Lebensgemeinschaften sinnvoll, denn sie können kein Ehegattentestament aufsetzen. Durch einen Erbvertrag ist jedoch die wechselseitige und bindende Erbeinsetzung möglich.

Gründe für das Anfechten des Erbvertrages

Wie beim Testament besteht auch beim Erbvertrag die Möglichkeit, diesen anzufechten. Die Voraussetzungen sind in beiden Fällen nahezu identisch. Der Erblasser kann den Erbvertrag zum Beispiel wegen Drohung, Irrtums oder wegen arglistiger Täuschung anfechten. Diese Anfechtung kann jedoch nur vom Erblasser persönlich und innerhalb einer Jahresfrist seit Bekanntwerden des Anfechtungsgrundes durchgeführt werden. Für den Erbvertrag selbst bedarf es auch für die Anfechtung des Erbvertrages einer notariellen Beurkundung. Für den Fall, dass das Anfechtungsrecht wegen Fristablaufs oder Bestätigung erloschen ist, ist der Erbvertrag nicht mehr anfechtbar.

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