Nachlassabwicklung und Nachlassverwaltung

Kommt es zur Vererbung eines größeren Vermögens, ist das nicht selten mit Streit und Konflikten verbunden. Die Gründe dafür haben unterschiedliche Ursachen. Zum einen schafft es nicht jeder der Hinterbliebenen, seine Trauerarbeit erfolgreich zu bewältigen. Zum anderen kommen oft jahrelang schwelende Konflikte zum Vorschein, die sich im Zuge der Erbschaft verfestigen. Und nicht zuletzt sind es zum Teil komplizierte Strukturen in Testamenten oder Änderungen seitens des Erblassers, die die Angehörigen überraschen und schockieren. Die Nachlassabwicklung stellt Erben also vor große Herausforderungen, und der Einsatz eines Testamentsvollstreckers ist oft die einzige Möglichkeit, Klarheit zu schaffen.

Die Nachlassabwicklung durch den Testamentsvollstrecker

Ob ein Testamentsvollstrecker eingesetzt wird, hängt vom Erblasser ab (anders verhält es sich bei der Nachlassverwaltung, dazu weiter unten mehr). Hat dieser angeordnet, dass ein Testamentsvollstrecker seine Arbeit aufnehmen soll, müssen die Erben sich diesem Wunsch fügen. Testamentsvollstrecker sind sinnvoll, wenn das Testament kompliziert ist, wenn die Verteilung des Vermögens komplex ist oder wenn es um den Nachlass einer Firma bzw. eines Unternehmens geht. Viele Erblasser ordnen auch dann einen Testamentsvollstrecker an, wenn die Sachlage unkompliziert erscheint, also wenn etwa bekannt ist, dass es zwischen den Erben zu Konflikten kommt. Auch wenn Gläubiger in den Prozess der Erbschaft eingebunden werden müssen, ist der Testamentsvollstrecker angeraten.

Der Testamentsvollstrecker selbst sollte eine allgemein respektierte Autorität darstellen und keinesfalls zur Familie gehören oder gar selbst Ansprüche auf das Erbe haben. Jurist muss es zwar nicht sein, doch fachliche Kompetenz ist zwingend erforderlich, nicht nur, weil die Materie komplex ist, sondern auch, weil der Testamentsvollstrecker im Zweifel voll haftbar gemacht werden kann.

Was ist die Nachlassverwaltung?

Entsprechend des BGB und der darin geregelten Universalsukzession (§ 1922) gehen nicht nur Vermögen, sondern auch die Verbindlichkeiten auf den oder die Erben über. Davon ausgenommen sind Zahlungen, deren Verpflichtung mit dem Tod des Erblassers enden, also beispielsweise Kindergeld.

Nach § 1967 BGB ist der Erbe für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten haftbar, und zwar uneingeschränkt, also auch mit seinem eigenen Vermögen. Doch dabei muss es nicht bleiben. Der Erbe hat zwei Möglichkeiten, diese vollständige Haftung einzuschränken:

  1. Durch die Durchführung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nach den §§ 1975 und1980 BGB, kombiniert mit den §§ 315 und folgende der Insolvenzordnung (InsO)
  2. Durch die Durchführung der Nachlassverwaltung gemäß den §§ 1975 und 1981 des BGB
  3. Durch die Dürftigkeitseinrede entsprechend § 1990, BGB.

Wenn der Erbe sich für eine dieser drei Optionen entscheidet, wird zwar der Nachlass des Erblassers eingesetzt, um die vorhandenen Schulden zu tilgen. Doch das Eigenvermögen des Erben bleibt davon unberührt.

Unterschied zwischen Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft

Die Nachlasspflegschaft dient der Sicherung des Nachlasses bis zu dem Zeitpunkt der Annahme des Erbes. Die Nachlassverwaltung kommt zum Tragen, wenn noch nicht eindeutig geregelt ist, ob der Nachlass mit einer Überschuldung verbunden ist. Die Nachlassverwaltung dient also der Befriedigung der Nachlassgläubiger entsprechend des § 1975, BGB. Da die Nachlassverwaltung die Haftung des Erben beschränkt und die Interessen des Nachlassgläubigers berücksichtigt, dient sie Erben und Nachlassgläubiger gleichermaßen.

Anders als beim Testamentsvollstrecker kann die Nachlassverwaltung vom Erben beantragt werden. Der Antrag kann beim Nachlassgericht gestellt werden, und zwar so lange, wie der Erbe noch nicht mit seinem Vermögen entsprechend § 2013 BGB haftet. Sollten mehrere Erben einbezogen sein, muss der Antrag auf die Nachlassverwaltung gemeinsam gestellt werden. Sofern der Nachlass bereits geteilt wurde, besteht die Möglichkeit auf den Antrag der Nachlassverwaltung nicht mehr.

Folgen der Nachlassverwaltung und Aufgaben des Nachlassverwalters

Sobald die Nachlassverwaltung angeordnet wurde, geht die Befugnis der Verfügung über das Erbe gemäß § 1984, Absatz 1, Satz 1, BGB, an den Nachlassverwalter über. Sollte der Erbe zum Beispiel einen Prozess im Zusammenhang mit dem Erbe führen wollen, besteht diese Möglichkeit für ihn nicht mehr. Lediglich gegenüber dem Nachlassverwalter kann der Versuch unternommen werden, Ansprüche durchzusetzen.

Grundsätzlich ist der Nachlassverwalter Amtsträger und – anders als der Nachlasspfleger – nicht der Vertreter des bzw. der Erben. Daher hat der Nachlassgläubiger mögliche Klagen grundsätzlich gegen den Nachlassverwalter, nicht gegen den oder die Erben zu richten.

Die Aufgabe des Nachlassverwalters besteht auch darin zu überprüfen, ob der Nachlass ausreicht, um alle Forderungen zu begleichen. Ist das der Fall, muss er alle Nachlassverbindlichkeiten bereinigen. Stellt er hingegen fest, dass eine Überschuldung vorliegt und die Verbindlichkeiten nicht aus dem Nachlass berichtigt werden können, ist er verpflichtet, unverzüglich ein Insolvenzverfahren zu beantragen. Sobald alle Nachlassverbindlichkeiten bereinigt sind, muss der Nachlassverwalter den verbleibenden Nachlass dem oder den Erben übergeben.

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