Was passiert im Falle einer Scheidung mit der Wohnung oder dem Haus?

Die Frage, was mit dem gemeinsam genutzten Wohneigentum oder dem Mietobjekt passiert, lässt sich im Scheidungsverfahren unter Berücksichtigung zahlreicher Aspekte klären. Der Gesetzgeber spricht hier ganz allgemein vom „Nutzungsrecht an der Ehewohnung“. Dies schließt ein, dass beide Ehepartner gleichermaßen Rechte an der Wohnung bzw. dem Haus haben. Wer den Mietvertrag unterschrieben hat, die Miete zahlt oder als Eigentümer eingetragen ist, spielt vor dem Gesetz keine Rolle.

Wer muss gehen, wer darf bleiben?

Da der Gesetzgeber die gemeinsame Wohnung (bzw. das gemeinsame Haus) unter einen besonderen Schutz stellt, ist die Frage, wer der beiden Ehepartner ausziehen muss, individuell zu klären. Dabei spielen unterschiedliche Faktoren zur Bewertung der Situation eine Rolle. Manchmal können sich beide Partner einigen, dann bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung. Zudem: Die Nutzungsrechte und Eigentumsrechte bleiben auch dann unberührt, wenn einer der Eheleute auszieht. Dennoch sind Konflikte in vielen Fällen vorprogrammiert.

Will keiner der Ehepartner die Wohnung oder das Haus verlassen, besteht die Möglichkeit, die sogenannte Zuweisung der Ehewohnung zu beantragen. Im Ergebnis wird der Wohnraum dann durch ein Gericht einem der beiden Ehepartnern zugewiesen, die alleinige Nutzung geht auf diesen über.

Unbillige Härte

Einer der häufigsten Gründe für die Zuweisung des Wohnraums ist die unbillige Härte. Sie greift in aller Regel, wenn sich ein oder mehrere Kinder im Haushalt befinden. Ein Auszug des oder der Erziehungsberechtigten wird als unbillige Härte betrachtet. Man kann im Allgemeinen davon ausgehen, dass dem Partner, der die Kinder erzieht, das Nutzungsrecht an der Wohnung oder dem Haus durch ein Gericht zugesprochen wird.

Häusliche Gewalt

Das Thema häusliche Gewalt ist nicht so eindeutig, wie es auf den ersten Blick erscheinen mag. Zwar ist wiederkehrende Gewalt oder die Androhung von Gewalt ein Grund, dem aggressiven Partner das Nutzungsrecht zu entziehen. Gleiches gilt für den Entzug von Freiheit des Ehepartners oder massive Bedrohungen. Doch der Gesetzgeber unterscheidet hier zwischen häuslicher Gewalt als Teil der Ehe und solcher, die aufgrund der angespannten Situation im Zuge der Trennung einmalig oder auf Trennungssituationen bezogen vorkommt.

Wiederkehrende Gewalt ist eindeutig als häusliche Gewalt einzuordnen und wird entsprechend von Gerichten behandelt. Wenn dagegen zum Beispiel der Partner seine Partnerin einmalig schlägt, nachdem diese ihm den Trennungswunsch mitgeteilt hat, wird von einem einmaligen Vorfall ausgegangen, der nicht zwangsläufig den Entzug des Nutzungsrechts bedeutet.

Die Gerichte gehen von häuslicher Gewalt aus, wenn sich die Vorfälle wiederholen und nicht spontan aufgrund der Trennungsentscheidung entstehen. Hier eine objektive Sicht auf die Sachlage zu bekommen, ist eine Herausforderung, denn die Grenzen zwischen wiederholter Gewalt und einmaligen Aktionen sind fließend, außerdem nehmen die Eheleute die entsprechenden Situationen unterschiedlich wahr. Feststeht jedoch, dass eine Aussage wie „Ich kann den Anblick dieses Menschen einfach nicht mehr ertragen“, nicht ausreicht, um über häusliche Gewalt zu argumentieren.

Weitere Gründe für die Zuweisung des Nutzungsrechtes

Bei der Frage, wer den gemeinsamen Wohnraum weiterhin bewohnen darf und wer nicht, spielen zahlreiche Faktoren mit hinein, die jeweils im Einzelfall beleuchtet werden müssen. Folgende Stichworte sollte man sich im Zusammenhang mit der Zuweisung des Nutzungsrechts merken:

  • Eigentumsrechte an der Wohnung/dem Haus
  • Nutzungsentschädigung
  • Lasten der Immobilie
  • Teilversteigerung
  • Ausgezogener Ehepartner kehrt zurück
  • Neuer Partner zieht ein

Die Materie rund um gemietetes oder gekauftes Wohneigentum bedarf einer genauen Analyse, da es eine Vielzahl von Aspekten gibt, die einbezogen werden müssen. Ohne ein umfangreiches, persönliches Gespräch kann über die Erfolgsaussichten, in der Wohnung oder dem Haus bleiben zu können, keine konkreten Aussagen gemacht werden.

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