Legenden im Arbeitsrecht, Teil 1: Kündigung und Probezeit

2. September 2015

Legenden und Mythen können ziemlich hartnäckig sein. Einmal in die Welt gesetzt, verbreiten sie sich immer weiter, bis sie niemand mehr wirklich hinterfragt. Da dabei ziemlich viel Unsinniges herauskommt, schauen wir uns einmal ein paar Mythen des Arbeitsrechts an.

Ist ohne Probezeitvereinbarung keine Kündigung möglich?

Sie kennen das sicher: Arbeitgeber fühlen sich meist sicherer, wenn mit einem neuen Mitarbeiter eine Probezeit vereinbart wird. Sollte die „Chemie“ nicht stimmen oder die Erwartungen anderweitig nicht erfüllt werden, kann der Mitarbeiter schneller „gegangen werden“.
Naheliegend, dass Mitarbeiter jedoch den vollen Kündigungsschutz genießen können, wenn keine Probezeit vereinbart wurde.
Naheliegend, ja.
Aber auch falsch!

Kündigungsschutz nicht vom ersten Tag an

Keine Probezeit? Wunderbar, dann ist eine Kündigung von jetzt auf gleich nicht drin. Mag man denken. Stimmt aber nicht. Denn wenn eine Probezeit vereinbart wurde, ist die Kündigung mit einer Zweiwochenfrist möglich. Ohne Probezeit greift der Schutz vor Kündigung gemäß des Kündigungsschutzgesetzes jedoch erst nach einem halben Jahr. Die Voraussetzungen für eine Entlassung sind also mit oder ohne Probezeit identisch.
Es geht übrigens auch umgekehrt: wenn ein Arbeitgeber von Beginn an 100 Prozent Vertrauen in seinen Mitarbeiter setzt, kann auch vereinbart werden, dass der Kündigungsschutz vom ersten Tag an gilt. Womit sich dann natürlich das Thema Probezeit ohnehin erledigt hat.