Schweißperlen auf der Stirn bei polizeilicher Vorladung

17. November 2015

Irgendwie kennt das doch jeder: wenn Post von der Polizei im Briefkasten landet, werden wir nervös. Interessant dabei ist die Tatsache, dass diese Nervosität meist auch dann einsetzt, wenn wir uns eigentlich gar keiner Schuld bewusst sind. Was aber ist zu tun, wenn man eine polizeiliche Vorladung bekommt?

Zeuge oder Tatverdächtiger?

Zunächst einmal macht es einen Unterschied, ob man als „Zeuge“ oder als „Tatverdächtiger“ vorgeladen wird. Es liegt nahe, dass die Lage für den Tatverdächtigen deutlich brisanter ist. Allerdings ist der Handlungsspielraum in beiden Fällen gleich, man muss nicht bei der Polizei erscheinen. Übrigens erst recht dann nicht, wenn im Anschreiben die Vorladung als Zeuge formuliert ist, obwohl Tatverdacht besteht.

Hingehen oder nicht?

Schreibt die Polizei, schreibt eine Autorität. So nehmen wir es zumindest wahr. Deswegen ist es aber trotzdem nicht wahr. Denn bei einer polizeilichen Vorladung hat man das Recht, dort nicht zu erscheinen. Und Anwälte empfehlen ihren Klienten auch regelmäßig, genau das zu tun: zu Hause zu bleiben.
Da man oft nicht genau weiß, was hinter der Vorladung steckt, kann die Sache in „Teufels Küche“ enden. Anzuraten ist daher die Konsultation eines Rechtsanwalts, der zunächst einmal Akteneinsicht bewirkt.
Der Rest wird sich dann zeigen.