Berufsbetreuer in Berlin

Berufsbetreuer / Betreuungsrecht

Das Betreuungsrecht ist sowohl für den Betreuten, als auch für deren Angehörige ein sehr sensibles und teilweise auch emotionales Thema. Einen zuverlässigen und verantwortlichen Betreuer zu finden ist deshalb besonders wichtig. Als Kanzlei für Betreuungsrecht nehmen wir unsere Aufgabe als Betreuer sehr ernst.

Berufsbetreuer in Berlin Charlottenburg, Lietzenburger Straße 102

HÄUFIGE FRAGEN ZUM BETREUUNGSRECHT:

Ein Betreuer wird vom Betreuungsgericht bestellt, wenn eine Person aufgrund einer psychischen oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder auch nur zum Teil nicht mehr besorgen kann. Das Betreuungsgericht weist dem Betreuer bestimmte Aufgaben zu, die der Betreute nicht mehr selbstständig erledigen kann.

Eine Betreuung ist längstens für den Zeitraum von sieben Jahren begrenzt. Anschließend findet eine erneute Prüfung der Erforderlichkeit einer Betreuung statt. Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, dass er wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann.

Hauptaufgabe des Betreuers ist die Vertretung des Betreuten in einem bestimmten, festgelegten Umfang zu handeln. Er ist gesetzlicher Vertreter des Betroffenen.

Zu den Aufgabenkreis eines Betreuers können folgende Gebiete gehören:

  • Aufenthaltsbestimmung
  • Gesundheitssorge
  • Vermögenssorge
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung vor Behörden
  • Gerichtliche Vertretung des Betroffenen

Die Kosten einer Berufbetreuung werden grundsätzlich von der Staatskasse getragen, soweit es dem Betreuten unmöglich ist, diese selber aufzubringen (sog. Mittellosigkeit). Anderenfalls trägt der Betreute die Kosten selbst. Für Fragen zum Thema Berufbetreuung und Betreuungsrecht im Allgemeinen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!

Gerne stehe ich Ihnen oder Ihren Angehörigen als Berufbetreuer in Berlin zur Verfügung. Dabei kann die Betreuung in deutscher, russicher oder englischer Sprache erfolgen.

Ein Berufbetreuer ist eine Person, die rechtliche Betreuungen von erwachsenen bedürftigen Personen nach den §§ 1896 ff. BGB, im Rahmen einer entgeltlichen Tätigkeit ausübt.

Hat der Erkrankte vorher keine Vorsorgevollmacht erstellt und darin eine Person seines Vertrauens bestimmt, in dieser Situation an seiner Stelle Entscheidungen zu treffen, so bestellt ein Gericht (auf Antrag oder von Amts wegen) einen sog. Betreuer ( § 1896 BGB ). Im Gegensatz zum Bevollmächtigten, der eine große Handlungsmacht hat und relativ frei agieren kann, wird ein Betreuer vom Gericht überwacht.

Zum einen berichtet er regelmäßig dem Betreuungsgericht und zum anderen hat er, im Falle der Vermögenssorge, jährlich Rechenschaft über das Vermögen des Betreuten zu geben (sog. Rechnungslegungspflicht).

Soweit Sie noch weitere Fragen zum Thema Betreuungen oder Auseinandersetzungen in dem Rechtsgebiet haben, stehe ich Ihnen als kompetenten Ansprechpartner zur Verfügung!